Scheuen Sie nicht die Kosten einer frühzeitigen rechtlichen Beratung. Eine falsche Einschätzung Ihrer Rechte und Pflichten kann zu äußerst unangenehmen und teilweise irreparablen Konsequenzen sowie erheblichen Mehrkosten führen.
Je nach Rechtsgebiet und Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalles berechnen wir in der Kanzlei Hansen für unsere anwaltliche Tätigkeit Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder wir schließen mit Ihnen eine schriftliche Gebührenvereinbarung ab. Wie es in Ihrem konkreten Fall auch sein mag – beim Thema Kosten wird es für Sie keine Überraschungen geben. Über die Höhe der auf Sie zukommenden Kosten werden Sie vorab ausführlich informiert.
1. Wie berechnen sich Anwaltsgebühren?
Die Grundlage für das Honorar des Anwalts bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses knüpft, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, regelmäßig an den Gegenstandswert (Streitwert) an. Wer also beispielsweise jemanden auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 10.000,00 EUR verklagt, entrichtet Gebühren, die sich nach diesem Wert richten und der Gebührentabelle des RVG zu entnehmen sind. Bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR beträgt beispielsweise eine 1,3fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung 725,40 EUR. Der konkrete Rechnungsbetrag wird im Einzelfall je nach erfolgter Tätigkeit (außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, Wahrnehmung von Terminen, eventueller Vergleichsschluss sowie Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit) auf Grundlage des RVG ermittelt. Ferner werden Auslagen und Umsatzsteuer fällig.
Da jedoch die vom Anwalt zu erbringenden Dienstleistungen und die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte so vielfältig und unterschiedlich sind, dass eine vom Gesetzgeber für alle Fälle festgesetzte Gebühr manchmal einfach nicht passt, bietet sich in solchen Fällen der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Wir achten dabei darauf, dass unsere Vergütung dem einzelnen Mandat angemessen ist. Deshalb vereinbaren wir unsere Vergütung mit Blick auf den Aufwand (Umfang), die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko wird bei der Bemessung herangezogen (§ 14 Abs. 1 RVG). Die Vergütungsvereinbarung beinhaltet bei uns im Regelfall entweder eine Vergütung auf Zeitbasis, eine Pauschalgebühr oder eine Vereinbarung zum Gegenstandswert.
2. Was kostet das erste Beratungsgespräch?
Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine erste Beratung beschränkt.
§ 34 RVG sieht für diesen Fall vor, dass für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine sogenannte Erstberatungsgebühr anfällt. Die Erstberatungsgebühr beträgt dabei für die (mündliche) Beratung 190,00 EUR bzw. für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens 250,00 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Dazu kommt je nach Sachlage noch eine Entgeltpauschale in Höhe von bis zu 20,- EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer.
Sollten Sie Anrecht auf einen Beratungshilfeschein haben (kleines Einkommen / keine Ersparnisse), besorgen Sie sich diesen bitte unbedingt vor unserem Termin bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes und achten bitte darauf, dass alle Themen, die Sie ansprechen wollen, auch ausdrücklich und konkret erwähnt sind (nicht bloß „Trennung/Scheidung" o.ä., sondern z.B. "Trennungsunterhalt, Aufteilung gemeinsame Schulden, Verteilung Hausrat" etc.). Bitte bringen Sie den Beratungshilfeschein zu unserem Termin mit und beachten Sie, dass Sie einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 EUR zum Beratungstermin unmittelbar an uns entrichten müssen.
3. Gibt es keine kostenlose Rechtsberatung?
Eine kostenlose Erstberatung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird daher von Rechtsanwälten grundsätzlich nicht erbracht.
Rechtsanwälte - insbesondere dann, wenn wie Rechtsanwältin Hansen auch noch Fachanwälte - verfügen über ein besonderes Fachwissen, welches sie durch jahrelanges Studium, Referendariat, praktische Berufserfahrung und zahlreiche zeit- und kostenintensive Fortbildungen erworben haben. Gerade wegen dieser Kenntnisse und der hohen Qualität der Dienstleistung werden wir Rechtsanwälte von Rechtssuchenden aufgesucht. Der Rechtssuchende erwartet eine verbindliche und richtige Rechtsauskunft, auf die er sich verlassen kann. Der Rechtsanwalt haftet dabei für seine Leistung. Er hat verständlicherweise kein Interesse daran, wertvolle Arbeitszeit aufzuwenden, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, und für seine dabei erteilte Auskunft auch noch zu haften.
Angebote auf kostenlose Erstberatung oder zu Dumpingpreisen sind daher meist nicht mehr als Lockangebote mit dem Ziel, ergänzend eine kostenpflichtige Leistung zu verkaufen. Der Rechtssuchende läuft hierbei jedoch Gefahr, insgesamt sogar mehr zu bezahlen, als wenn er sich von Anfang an für eine kostenpflichtige Erstberatung entschieden hätte.
Wer eine verbindliche und qualitativ hochwertige Rechtsauskunft möchte – und nichts anderes erhält der Rechtssuchende von uns –, der kommt daher nicht umhin, hierfür entsprechend zu bezahlen. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Rechtsberatung nicht wie erhofft ausfallen sollte, also der Rechtsanwalt beispielsweise zu dem Schluss gelangt, dass die vom Rechtssuchenden gewünschten Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind. Genau diese Beurteilung stellt den Inhalt der Rechtsberatung dar. Sie gibt dem Ratsuchenden Sicherheit, beispielsweise, eine gegen ihn gerichtete Forderung zu bezahlen oder dies eben nicht zu tun. Zahlt er aus Unwissenheit nicht, obwohl er zahlen müsste, entstehen ihm in der Folge erhebliche Mehrkosten, die vermieden worden wären, hätte er rechtzeitig Rechtsrat eingeholt.
Eine Erstberatung durch einen auf seinem Gebiet spezialisierten Anwalt ist zweifellos ihr Geld wert.
4. Haben Sie Rechtsschutzversicherung?
Gerne helfen wir Ihnen, den Deckungsschutz zu beantragen. Dazu übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
5. Was sollen Sie zum Anwaltsgespräch mitnehmen?
Es empfiehlt sich, dass Sie alle Unterlagen, die von Bedeutung sein könnten, mitbringen (z.B. Rechtsschutzversicherungspolice, Heiratsurkunde, Steuerbescheid, Testament...).
Auch ist es oft ratsam, dass Sie alle Fragen, die Sie beschäftigen, zuvor aufschreiben. Vielleicht werden nicht alle Fragen gleich beim ersten Gespräch beantwortet; wir wissen aber dann, was wir noch für Sie abklären müssen.